Satzung* der

„Stiftung Zukunft Gewandhaus zu Leipzig“

(1)        Die Stiftung führt den Namen

„Stiftung Zukunft Gewandhaus zu Leipzig“.

(2)        Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

(3)        Die Stiftung hat ihren Sitz in Leipzig.

(4)        Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(1)     Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere Musik, des internationalen und nationalen kulturellen Austauschs sowie die Förderung der musikalischen Bildung, Erziehung und Musikvermittlung für alle Alters- und Zielgruppen, die Förderung der Wissenschaft und Forschung und die Förderung mildtätiger Zwecke.

(2)     Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, und zwar die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Musik, sowie der musikalischen Bildung, Erziehung und Musikvermittlung für alle Alters- und Zielgruppen und der Wissenschaft und Forschung.

Die Zweckverwirklichung erfolgt auch durch Zuwendung von Mitteln, insbesondere, aber nicht ausschließlich an den Eigenbetrieb Gewandhaus zu Leipzig oder seinen rechtlichen Nachfolger, um damit steuerbegünstigte Zwecke zum Beispiel in den folgenden Projektfeldern zu verwirklichen:

a)     Hochwertige Instrumente jeglicher Art für Gewandhaus / Gewandhausorchester / Mendelssohn-Orchesterakademie und andere, auch zukünftig dazugehörige Einrichtungen.

b)     In- und Auslandstourneen insbesondere des Gewandhausorchesters, der Gewandhauschöre, des Gewandhaus-Organisten und Gewandhaus-Kammermusik-Ensembles.

c)     Internationale und nationale Projekte des kulturellen Austausches (z.B. derzeitige Allianz mit Boston Symphony Orchestra).

d)      Förderung der Mendelssohn-Orchesterakademie, Förderung von nationalen und internationalen Kooperationen mit anderen Akademien und insbesondere Förderung von talentierten jungen Musikerinnen und Musikern, unter anderem des globalen Südens (Südafrika, Indien oder vergleichbarer Länder).

e)     Nachwuchsarbeit der Gewandhauschöre.

f)      Vermittlungsprojekte aller Art im Gewandhaus, in Leipzig und im Rahmen von Orchestertourneen.

g)     Auftragswerke jeglicher Art für das Gewandhausorchester, die Gewandhauschöre, den Gewandhaus-Organisten, die Gewandhaus-Kammermusik-Ensembles sowie für die Mendelssohn-Orchesterakademie.

h)     Förderung der Gewandhauskomponisten.

i)      Sonderprojekte einer Saison (Festivals, Fokusthemen, Sonderkonzerte, Chorwesen, Kammermusik, Orgel etc.).

j)      Multimediale (u.a. Audio-/Video-Streams) und digitale Projekte (u.a. CD, DVD und andere Bild-/Tonträger), insbesondere GewandhausRadio, um hiermit zur musikalischen Bildung und Erziehung und der Musikvermittlung beizutragen und damit die Kunst und Kultur zu fördern. Forschungsvorhaben, Publikationen, Ausstellungen, Digitalisierungsprojekte und Wissenschaftsstipendien.

k)     Erwerb historischer Sachzeugnisse (Autografe, Dokumente, Musealien etc.).

l)      Bildende Kunst im Gewandhaus und auf einem GewandhausCampus (Erhalt, Restaurierung und kontextual wechselnde Präsentationen vorhandener Bildkunst/Galerien, Erwerb von Bildkunstwerken für neu einzurichtende Galerien).

m)   Förderung eines GewandhausCampus in Leipzig.

n)     Förderung von Investitionen in bauliche, digitale und technische Maßnahmen für das Gewandhaus (z. B. Überbauung Innenhof).

(3)     Die Stiftung darf zur Verfolgung und Erfüllung ihrer Zwecke Treuhandvermögen annehmen und verwalten, eine Funktion als Dachstiftung ausüben, gemeinnützige Gesellschaften gründen und/oder sich an gemeinnützige Gesellschaften beteiligen, sofern die gemeinnützigen Gesellschaften auch mindestens einen der vorstehend unter § 2 Abs. (1) genannten Zwecke fördern. Die Stiftung darf insbesondere eine gemeinnützige Gesellschaft gründen oder sich daran beteiligen, deren Zweck u.a. die Förderung von Kunst und Kultur ist, indem diese z.B. durch die Veranstaltung von Rundfunk- und Telemedienprogrammen und die Produktion von Rundfunk- und Telemedienangeboten die musikalische Bildung und Erziehung und die Musikvermittlung fördert.

(4)     Die Zwecke der Stiftung müssen nicht alle gleichzeitig und in gleichem Maße erfüllt werden. Ebenso müssen nicht aus allen Projektfeldern gleichzeitig und in gleichem Maße Tätigkeiten und Projekte gefördert werden.

(5)     Im Rahmen der Zwecke gemäß dem vorstehenden Absatz 1 können vom Stiftungsvorstand im Rahmen des Wirtschaftsplans weitere Projektfelder definiert werden. Für einzelne Projektfelder können innerhalb des Stiftungsvermögens Projektmittelfonds gebildet werden.

(1)     Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gründungsstifter haben keinen Anspruch auf Rückgewähr von Grundstockvermögen.

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)     Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelweiterleitung nach § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

(6)     Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen.

(7)     Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der bzw. die Stifter(in) und seine bzw. ihre Erben / Rechtsnachfolger sowie die Organmitglieder erhalten – sofern sie nicht selbst steuerbegünstigt sind und vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 2 – keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  1. (1)        Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und aus sonstigem Vermögen der Stiftung.

    (2)        Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen ausgestattet, welches im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

    (3)        Das Grundstockvermögen ist, vorbehaltlich der Regelung in § 4 Abs. (9) und Abs. (10), ungeschmälert zu erhalten. Näheres kann in einer vom Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats aufzustellenden Anlagerichtlinie geregelt werden.

    (4)        Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet und verbraucht werden. Alternativ können diese Gewinne aus Vermögensumschichtungen des Grundstockvermögens ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Der Stiftungsvorstand entscheidet hierüber durch Beschluss mit Zustimmung des Stiftungsrats.

    (5)        Zum Grundstockvermögen gehört auch das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.

    (6)        Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter (Zustiftungen, Zuwendungen und Zuwendungen auf den Todesfall) für die Stiftung anzunehmen. Zu dem Grundstockvermögen zählen auch Zustiftungen sowie sonstige Zuwendungen, die ausdrücklich oder den Umständen nach dazu bestimmt sind, dem Grundstockvermögen zugeführt zu werden. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AO dem Grundstockvermögen zuführen. Der Stiftungsvorstand entscheidet hierüber durch Beschluss mit Zustimmung des Stiftungsrats.

    (7)        Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.

    (8)        In einzelnen Geschäftsjahren kann das Grundstockvermögen auf Beschluss des Stiftungsvorstandes mit Zustimmung des Stiftungsrats ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient und anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Der Bestand der Stiftung und die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

    (9)        Auf Beschluss des Stiftungsvorstands kann das Grundstockvermögen alle zehn Jahre bis zur Höhe von 20% verbraucht werden (Teilverbrauchsstiftung). Das Grundstockvermögen darf dabei jedoch nicht unter den Wert von 75% des bei Errichtung der Stiftung gewidmeten Grundstockvermögens fallen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats und der Stiftungsaufsichtsbehörde. Zuwendungen der Gründungsstifter oder Dritter in das Grundstockvermögen (Zustiftungen) sind auch dann zulässig, wenn das Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchszustiftungen).

    (10)     Auf Beschluss des Stiftungsvorstands mit Zustimmung des Stiftungsrats kann unabhängig von § 4 Abs. (9) ein Teil des Grundstockvermögens (maximal 30% des im Beschlusszeitpunkt vorhandenen Grundstockvermögens) verbraucht werden. In diesem Fall ist die Stiftung verpflichtet, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit (in der Regel in den vier Folgejahren) wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken. Für diesen Verbrauch eines Teils des Grundstockvermögens gilt die Beschränkung aus § 4 Abs. (9) S. 2 nicht.

  1. (1)        Organe der Stiftung sind

    a)              der Stiftungsvorstand

    b)              der Stiftungsrat

    und, sofern die Gründungsstifter es einberufen haben,

    c)              das Kuratorium.

    (2)        Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener und nachgewiesener Auslagen, soweit die Ertragssituation der Stiftung dies zulässt. In einer Geschäftsordnung der Stiftungsorgane kann Näheres hierzu geregelt werden.

    (3)        Ein Mitglied eines Stiftungsorgans kann nicht zugleich einem anderen Organ der Stiftung angehören.

    (4)        Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats haben bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das jeweilige Mitglied bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Die Mitglieder des Kuratoriums sind von jeglicher Haftung gegenüber der Stiftung, soweit rechtlich zulässig, befreit.

    (5)     Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben dritte Personen, auch gegen nach Art und Umfang der Tätigkeit angemessene Vergütung, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(1)     Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, die jeweils natürliche Personen sein müssen. Der erste Stiftungsvorstand wird durch die Gründungsstifter im Stiftungsgeschäft bestellt.

(2)     Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit des ersten Stiftungsvorstandes werden die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vom Stiftungsrat bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.

(3)     Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende werden durch die Gründungsstifter im Stiftungsgeschäft festgelegt. Der Stiftungsvorstand hat eine Geschäftsordnung mit Zustimmung des Stiftungsrats zu beschließen; entsprechendes gilt auch für Änderungen der Geschäftsordnung.

(4)     Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können ihr Vorstandsamt vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten niederlegen.

(5)     Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens sind die Nachfolger nur für die restliche Amtszeit zu bestellen. Für das Verfahren zur Bestellung eines Nachfolgers gilt § 6 Abs. (2) entsprechend. Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit. Die Mitglieder führen die Ämter bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter.

(6)     Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen alle über Fachkompetenz und berufliche Erfahrung im Zusammenhang mit Geschäftsleitungsaufgaben in Unternehmen, Verbänden, Stiftungen oder ähnlichen Organisationen verfügen, insbesondere, aber nicht ausschließlich in den Bereichen der Verwaltung und Aufgabenerfüllung der Stiftung, oder des Finanz- und Rechnungswesens, einschließlich Vermögensverwaltung, oder der Rechts- und Steuerfragen (alternative Aufzählung).

(1)        Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung.

(2)        Der Stiftungsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich wie folgt:

        Die Stiftung wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.

        Sind zwei der drei Stiftungsvorstandsmitglieder aus Gesundheitsgründen oder aus anderen Gründen dauerhaft nicht in der Lage, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, so wird die Stiftung bis zur Neubestellung von weiteren Vorstandsmitgliedern für die ausgefallenen Vorstandsmitglieder von dem dritten Vorstandsmitglied und dem Stiftungsratsvorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Dies soll nur eine Vertretungsregelung für den Notfall sein. Der Stiftungsratsvorsitzende bleibt auch in diesem Fall Mitglied des Stiftungsrats und wird nicht (übergangsweise) Mitglied des Stiftungsvorstands. Der Stiftungsrat ist angehalten, zeitnah die Neubestellung der fehlenden Stiftungsvorstandsmitglieder durchzuführen, wobei das zweite Vorstandsmitglied spätestens nach acht Wochen ab Kenntnis des Stiftungsrats, dass dauerhaft nur ein Vorstandsmitglied zur Verfügung steht, bestellt werden soll.

(3)     Der Stiftungsvorstand entscheidet über die Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und die Verwendung der Stiftungsmittel.

(4)     Rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt der Stiftungsvorstand einen Wirtschaftsplan mit den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Stiftung auf. Der Wirtschaftsplan ist dem Stiftungsrat zur Zustimmung vorzulegen.

(5)     Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand einen Rechnungsabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Vermögensübersicht) mit einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke. Der Rechnungsabschluss ist dem Stiftungsrat zur Billigung vorzulegen. Der Stiftungsrat kann beschließen, dass der Abschluss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft wird.

(6)     Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehören darüber hinaus insbesondere die Vermögensverwaltung sowie das Fundraising. Der Stiftungsvorstand stellt mit Zustimmung des Stiftungsrats Richtlinien für die Anlage des Stiftungsvermögens auf und erstellt eine Strategie für das Fundraising. Im Rahmen des Wirtschaftsplans stellt er einen Plan für die Vermögensverwaltung (Anlage, Kapitalerhaltung sowie Ertragsverwendung und Rücklagenbildung) auf und kann Projektmittelfonds bilden.

(7)     Der Stiftungsvorstand kann bestimmte Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes übertragen. Er kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte gegen Entgelt dritter Personen bedienen und Sachverständige hinzuziehen. Er kann eine Geschäftsstelle einrichten, in der bis zu drei Personen tätig sein können. Von diesen Personen kann er eine als Geschäftsführer bestellen. Dem Geschäftsführer kann durch Beschluss des Stiftungsvorstandes mit Zustimmung des Stiftungsrats die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB mit dem Aufgabenbereich der „Wahrnehmung der laufenden Geschäfte“ eingeräumt werden.

(1)        Der Stiftungsvorstand soll turnusmäßig nach Bedarf der Stiftung und den Erfordernissen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung tagen, mindestens aber einmal pro Jahr. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden in Textform (§126b BGB) mit einer Frist von 10 (zehn) Tagen unter Nennung der Tagesordnung geladen. Auf die Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden.

(2)        Der Stiftungsvorstand ist jeweils beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, unter ihnen der Vorsitzende.

(3)        Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4)        Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie der Stiftungszwecke, über die Zu- oder Zusammenlegung mit oder zu einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit sowie der Zustimmung des Stiftungsrats.

(5)        Beschlüsse des Stiftungsvorstands werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse schriftlich, fernmündlich, mittels Telefax oder durch elektronische Medien, z.B. durch E-Mail oder per Video-Conferencing gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstands diesem Verfahren in Textform (§ 126b BGB) unverzüglich widerspricht. Fernmündliche Stimmabgaben sind in Textform (§ 126b BGB) zu bestätigen.

(6)        Über die Sitzungen des Stiftungsvorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands in Abschrift übermittelt.

(1)     Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird von den Gründungsstiftern bei Errichtung der Stiftung bestellt. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2)     Nach Ablauf der Amtszeit des ersten Stiftungsrats können die noch lebenden Gründungsstifter einmalig gemeinsam ein Mitglied in den Stiftungsrat entsenden.

(3)     Der Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister, wird das Recht eingeräumt, den Gewandhausdirektor als 1. Betriebsleiter des städtischen Eigenbetriebs Gewandhaus zu Leipzig für die Dauer seiner oder ihrer jeweiligen Amtszeit widerruflich in den Stiftungsrat zu entsenden.

(4)     Ferner können dem Stiftungsrat Zustifter angehören, die in die Stiftung einen Betrag in Höhe von EUR 250.000 und mehr eingebracht haben. Diese werden von den gemäß den vorstehenden § 9 Abs. (2) und (3) entsandten Mitgliedern des Stiftungsrats gewählt.

(5)     Weitere Mitglieder des Stiftungsrats bis zur Höchstzahl der Mitglieder können von den gemäß den vorstehenden § 9 Abs. (2), (3) und (4) entsandten und gewählten Mitgliedern des Stiftungsrats bestellt werden.

(6)     Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende werden durch die Gründungsstifter im Stiftungsgeschäft festgelegt. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7)     Die entsandten und vom Stiftungsrat gewählten Mitglieder des Stiftungsrats können ihre Ämter vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten niederlegen. Die vom Stiftungsrat nach § 9 Abs. (4) und (5) gewählten Mitglieder können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Die nach § 9 Abs. (2) und (3) entsandten Mitglieder werden von dem Entsendungsberechtigten abberufen.

(8)     Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens sind die Nachfolger nur für die restliche Amtszeit zu bestellen oder zu entsenden. Für das Verfahren zur Bestellung oder Entsendung eines Nachfolgers gelten § 9 Abs. (2) bis (5) entsprechend. Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit. Die Mitglieder führen die Ämter bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter.

(9)     Die Mitglieder des Stiftungsrats sollen alle gemeinsam über Fachkompetenz und berufliche oder ehrenamtliche Erfahrung in den Bereichen der Verwaltung und Aufgabenerfüllung der Stiftung oder des Finanz- und Rechnungswesens, einschließlich Vermögensverwaltung, oder der Rechts- und Steuerfragen verfügen (alternative Aufzählung).

(1)     Der Stiftungsrat bestellt die Mitglieder der Stiftungsorgane, soweit diese nicht aufgrund eines Entsendungsrechts nach dieser Satzung in ein Stiftungsorgan entsandt wurden. Dies gilt auch für die Abberufung.

(2)     Der Stiftungsrat berät und unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten der Stiftung. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.

(3)     Der Stiftungsrat kann dem Stiftungsvorstand Vorschläge und Empfehlungen für Maßnahmen zur Verwirklichung der Stiftungszwecke und für die Verwendung der Stiftungsmittel unterbreiten.

(4)     Der Stiftungsrat prüft und beschließt über die Zustimmung

a)         zu den vom Stiftungsvorstand zu erstellenden Richtlinien für die Vermögensanlage;

b)         zum vom Stiftungsvorstand aufzustellenden Wirtschaftsplan, einschließlich Vermögensverwaltungsplan;

c)         zum vom Stiftungsvorstand zu erstellenden Rechnungsabschluss mit Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke;

d)         zu Beschlüssen des Stiftungsvorstandes über eine Änderung der Satzung sowie der Stiftungszwecke, über die Zu- oder Zusammenlegung mit oder zu einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung;

e)         zur Einräumung der Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB mit dem Aufgabenbereich der „Wahrnehmung der laufenden Geschäfte“ des vom Stiftungsvorstand bestellten Geschäftsführers;

f)          zur Inanspruchnahme des Grundstockvermögens gemäß § 4 Abs. (8) dieser Satzung;

g)         zur teilweisen Umwidmung des Grundstockvermögens zum Verbrauch (Teilverbrauchsstiftung) gem. § 4 Abs. (9) und Abs. (10) dieser Satzung;

h)         zu zustimmungspflichtigen Geschäften, die in der gem. § 6 Abs. (3) beschlossenen Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes festlegt sind.

(5)     Der Stiftungsrat entscheidet darüber, ob der Rechnungsabschluss von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden soll und bestellt einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(1)     Der Stiftungsrat hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Es sollen in jedem Geschäftsjahr mindestens zwei Sitzungen stattfinden, in denen zum einen über die Zustimmung zum Wirtschaftsplan sowie zum anderen über die Zustimmung zum Rechnungsabschluss und die Entlastung des Stiftungsvorstandes entschieden wird.

(2)     Die Sitzungen des Stiftungsrats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform (§ 126b BGB) mit einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen unter Nennung der Tagesordnung geladen. Auf die Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden.

(3)     Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, unter ihnen der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende. In einer Sitzung nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied aufgrund in Textform (§ 126b BGB) erteilter Vollmacht vertreten lassen.

(4)     Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(5)     Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie der Stiftungszwecke, über die Zu- oder Zusammenlegung mit oder zu einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats.

(6)     Beschlüsse des Stiftungsrats werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse schriftlich, fernmündlich, mittels Telefax oder durch elektronische Medien, z.B. durch E-Mail oder per Video-Conferencing gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats diesem Verfahren in Textform (§ 126b BGB) unverzüglich widerspricht. Fernmündliche Stimmabgaben sind in Textform (§ 126b BGB) zu bestätigen.

(7)     Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und allen Mitgliedern des Stiftungsrats in Abschrift übermittelt.

(1)     Die Entscheidung, ob das Kuratorium eingerichtet wird, obliegt den Gründungsstiftern. Das Kuratorium bleibt dauerhaft bestehen, wenn es von den Gründungsstiftern eingerichtet wurde. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens 16 Mitgliedern. Die Amtszeit eines Kuratoriumsmitglieds beträgt drei Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2)     Die genaue Anzahl der Kuratoriumsmitglieder legt der Stiftungsrat fest. Die Mitglieder des Kuratoriums werden, soweit sie nicht entsandte Mitglieder im Sinne des nachfolgenden § 12 Abs. (3) sind, vom Stiftungsrat bestellt. Für deren Abberufung gilt § 9 Abs. (7) und (8) entsprechend.

(3)     Der Stadt Leipzig wird das Recht eingeräumt, durch Beschluss des Stadtrats der Stadt Leipzig den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig in das Kuratorium zu entsenden. Der Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister, wird ferner das Recht eingeräumt, die Beigeordnete für Kultur und /oder den Verwaltungsdirektor des städtischen Eigenbetriebs Gewandhaus zu Leipzig (2. Betriebsleiter) und /oder den Leiter Fundraising des Eigenbetriebs Gewandhaus zu Leipzig für die Dauer ihrer jeweiligen Amtszeit widerruflich in das Kuratorium zu entsenden.

(4)     Bei den weiteren Mitgliedern des Kuratoriums soll es sich nach dem Vorbild der 16 Kaufmänner, die das Gewandhaus zu Leipzig als Konzerthaus gegründet haben, um Gründungsstifter und/oder Zustifter handeln, die in die Stiftung einen Betrag von mindestens EUR 50.000 und mehr eingebracht haben. Darüber hinaus sollen ihm Vertreter der Stadt Leipzig, Musiker, Komponisten, Künstler, Unternehmer und andere Persönlichkeiten angehören, die dem Gewandhaus zu Leipzig und dem Gewandhausorchester eng verbunden sind.

(5)     Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(6)     Die Mitglieder des Kuratoriums können ihr Amt aus wichtigem Grund mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat vor Ablauf der Amtszeit niederlegen.

(7)     Der Stiftungsrat kann einzelne Mitglieder des Kuratoriums bei herausragenden Leistungen für die Stiftung zu „Gewandhaus-Botschaftern“ der Stiftung ernennen.

(1)     Wenn ein Kuratorium gebildet wurde, berät und unterstützt es den Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand in den Angelegenheiten der Stiftung. Es arbeitet aktiv mit Stiftungsrat und Stiftungsvorstand zusammen und steht in regemäßigem Kontakt mit der Geschäftsstelle, sofern eine solche nach § 7 Abs. (7) eingerichtet wurde.

(2)     Die Mitglieder des Kuratoriums verstehen sich als Botschafter der Stiftung und übernehmen eine aktive Rolle beim Fundraising der Stiftung und unterstützen über Networking (Kontakte, Empfehlungen) als Multiplikatoren das Fundraising der Stiftung.

(3)     Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform (§ 126b BGB) mit einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen unter Nennung der Tagesordnung geladen. Auf die Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden.

(4)     Das Kuratorium ist jeweils beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, unter ihnen der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende. In einer Sitzung nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied aufgrund in Textform (§ 126b BGB) erteilter Vollmacht vertreten lassen.

(5)     Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(6)     Beschlüsse des Kuratoriums werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse schriftlich, fernmündlich, mittels Telefax oder durch elektronische Medien, z.B. durch E-Mail oder per Video-Conferencing gefasst werden, wenn kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren in Textform (§ 126b BGB) unverzüglich widerspricht. Fernmündliche Stimmabgaben sind in Textform (§ 126b BGB) zu bestätigen.

(7)     Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und allen Mitgliedern des Kuratoriums in Abschrift übermittelt.

(1)        Änderungen der Satzung, die den Zweck der Stiftung nicht betreffen, sind stets zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen der Gründungsstifter gefördert wird. Der Vorstand kann zudem eine Änderung der Satzung zur Anpassung der Beträge in § 9 Abs. (4) und § 12 Abs. (4) an den Kaufkraftverlust im Abstand von mindestens fünf Jahren nach der letzten Anpassung beschließen.

(2)        Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die Auflösung der Stiftung sowie die Zu- oder Zusammenlegung der Stiftung dürfen nur gefasst werden, wenn das zuständige Finanzamt vorab bescheinigt hat, dass die Satzungsänderung für den Erhalt der Steuerbegünstigung der Stiftung unbedenklich ist.

(3)        Eine Änderung der Zwecke der Stiftung, die Auflösung der Stiftung sowie die Zu- oder Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen sind nur zulässig, wenn aufgrund veränderter Verhältnisse die Aufgaben der Stiftung weggefallen sind, der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder nicht mehr sinnvoll ist oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck kann insbesondere nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden, wenn die Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann.

(4)        Die Stiftung kann in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, wenn die Voraussetzungen nach vorstehendem § 14 Abs. (3) vorliegen. In diesem Fall ist die Satzung

a)              um den Zeitraum, für den die Stiftung bestehen soll, und

b)              um Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung bestehen wird, gesichert erscheinen lassen,

zu ergänzen.

(5)        Im Übrigen sind Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung und die Zu- oder Zusammenlegung mit einer oder mehreren Stiftungen auch nach den gesetzlichen Vorschriften möglich.

(6)        Die Zu- oder Zusammenlegung mit einer oder mehreren Stiftungen und eine hierfür gegebenenfalls erforderliche Auflösung sind auch unter der Voraussetzung zulässig, dass diese aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder anderen wichtigen Gründen zweckmäßig ist und die Verwirklichung des Willens der Gründungsstifter auch in diesem Fall gewährleistet erscheint. Eine dadurch entstehende neue Stiftung muss ebenfalls gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sein.

(7)        Beschlüsse nach diesem Paragraphen bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde, soweit dies nach der jeweils gültigen Fassung des Sächsischen Stiftungsgesetzes und/oder des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Gewandhaus zu Leipzig, einen Eigenbetrieb der Stadt Leipzig, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.